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„Start-up-Schutzschild“

Maßnahmenpaket des Bundes zur Unterstützung von Start-ups und kleinen mittelständischen Unternehmen in Deutschland in Höhe von 2 Milliarden EUR

Hintergrund Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, welches zuvörderst deutsche Start-ups adressieren soll. Das Maßnahmenpaket beruht auf zwei Säulen. Über die sog. Corona-Matching-Fazilität („CMF“) (Säule 1) werden zunächst bestehende Kooperationen mit den Dachfonds (KfW Capital und v.a. EIF) genutzt, um Wagniskapitalfonds zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese weiterhin in der Lage sind, Finanzierungsrunden von Start-ups mit ausreichenden Mitteln zu begleiten. Möglich ist aber auch die Gründung privater und öffentlicher Fonds zur Finanzierung von Start-ups, die sich nicht in den Portfolien der Dachfonds befinden. Daneben soll aus den Mitteln des 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpakets auch direkt in Start-ups investiert werden, über die beiden öffentlichen Wagniskapitalfonds High-Tech Gründerfonds (HTGF) und coparion. Die Art der Investition kann in Form der CMF erfolgen oder über die Vergabe von Kleinbeihilfen bis 800.000 EUR im Sinne der Säule 2. Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang zur CMF haben, erfolgt die Finanzierung über Landesförderinstitute („LFIs“), welche Bundesmittel zur Refinanzierung landesspezifischer Start-up-Förderprogramme nutzen (Säule 2). Die Gelder werden – je nach Förderprogramm – in Form von Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierungen an die Unternehmen weitergereicht.

Säule 1: Corona-Matching-Fazilität (CMF) Finanzierungsrunden von akkreditierten privaten VC-Fondsmanagern (General Partners, „GPs“) werden durch öffentliche Gelder „gematcht“. Das Matching der von den GPs investierten Mittel erfolgt i.d.R. mit 50% CMF-Mittel – sog. Matching-Quote. Der GP kann jedoch für jeden bestehenden VC-Fonds bzw. jede neu geschaffene Zweckgesellschaft („Investing Scheme“) jeweils eine separate niedrigere oder höhere Matching-Quote für jeweils Bestand- und Neuinvestments wählen. Die maximal wählbare Matching-Quote beträgt 70%, wobei jedoch zu beachten ist, dass der CMF-Anteil pro Finanzierungsrunde insgesamt 50% nicht übersteigen darf. (Mehr erfahren)


  1. Antragsberechtigter Insoweit gilt, dass nicht die Start-ups selbst, sondern die GPs antragsberechtigt sind (näheres hinsichtlich des konkreten Antragsprozesses finden Sie hier). Start-ups sind demnach dazu angehalten, in einen Austausch mit GPs bereits beteiligter Fonds bzw. Neuinvestoren zu treten. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass angesichts wirtschaftlicher Unsicherheiten vermehrt risikobehaftete Investitionen – im Rahmen von Finanzierungsrunden – gemieden werden und ggf. Informationsdefizite seitens der GPs hinsichtlich der gegenständlichen Finanzierungsunterstützung bestehen. Um sich als GP mit einem oder mehreren VC Fonds für die CMF zu qualifizieren, muss dieser erfolgreich ein Akkreditierungsverfahren durch die KfW Capital / CMF-Institution durchlaufen. Konkret müssen die GPs folgende Kriterien erfüllen: - Europäischer VC-Fondsmanager mit Unternehmensbeteiligungen in Deutschland; - Unabhängigkeit des VC-Fondsmanagers, d.h. kein Corporate VC (CVC); und - Erfolgreiche Due Dilligence durch KfW Capital / CMF Institution.

  2. Anforderungen an das Portfoliounternehmen - Finanzierungsbedarf während der Corona-Krise; - Starker Deutschlandbezug des Start-ups; - Kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ per 31.12.2019 gemäß der EU-Definition; und - Keine Mehrheitsbeteiligung einzelner Finanz- oder strategischer Investoren.

  3. Fördervolumen Das Fördervolumen zugunsten des jeweiligen Start-ups hängt – wie sonst auch – von der Höhe des Gesamtinvestments im Rahmen der Finanzierungsrunde ab. So begründet Säule 1 insbesondere weder einen Anspruch auf Beteiligung eines Dachfonds noch muss eine ggf. zustande gekommene Beteiligung einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.

  4. Finanzierungsinstrument Die Finanzierung kann sowohl als – für Finanzierungsrunden von Start-ups typische – Eigenkapitalfinanzierung als auch in Form eines Wandeldarlehens erfolgen.

  5. Bundesland Das Förderprogramm gilt bundesweit.

  6. De-minimis-Beihilfe Aufgrund der sog. pari-passu-Logik bewegt sich Säule 1 des Maßnahmenpakets im beihilferechtlich zulässigen Rahmen. Dies rührt daher, dass eine staatliche Beihilfe dann nicht vorliegt, wenn die Investition – wie vorliegend – zu gleichen Bedingungen (pari passu) zwischen öffentlichen und privaten Investoren vorgenommen wird. Näheres hierzu: Link (S.12 f.).

  7. Sonstige Voraussetzungen Mehr erfahren (Link zum Infoblatt der KfW Capital)

  8. Zusätzliche Informationen

  • Eine Zuführung von CMF-Mittel durch GPs zugunsten des Start-ups ist bis zum 31.12.2020 möglich, vorbehaltlich einer rechtzeitigen Antragsbearbeitung und Unterzeichnung der Finanzierungsdokumente bis zum 31.12.2020

  • Eine rückwirkende Einbeziehung von CMF-Mitteln ab dem 02.04.2020 in Bezug auf bereits unterzeichnete Runden ist möglich, allerdings nur, wenn dies in den Finanzierungsdokumenten bereits angelegt ist

  • Mehrfachanträge pro Finanzierungsrunde sind nicht möglich


Säule 2: Alternative Finanzierung durch Landesförderinstitute (LFIs)

Die KfW unterstützt in Kooperation mit den Landesförderinstituten auch Start-ups und kleine Unternehmen, an denen kein Venture Capital-Fonds beteiligt ist bzw. die über ihren Venture Capital Fonds hinaus weitere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. Insoweit steht den LFIs nunmehr Globaldarlehen mit Haftungsfreistellungen zur Verfügung, um die auf die jeweiligen Bundesländer zugeschnittenen Förderinstrumente refinanzieren zu können. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die intendierte Start-up-Finanzierung überwiegend an – auch vor Ausbruch von COVID-19 – bereits existente Förderprogramme anknüpft. (Mehr erfahren)

  1. Antragsberechtigter Antragsberechtigt sind Start-ups und kleine Unternehmen, an denen kein Venture Capital-Fonds beteiligt ist bzw. die über ihren Venture Capital Fonds hinaus weitere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.

  2. Anforderungen an das Portfoliounternehmen - Nachweis des Finanzierungsbedarfs; - Keine Einstufung als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der EU-Definition zum Stichtag 31.12.2019; - Wirtschaftlicher Schwerpunkt in Deutschland, d.h.: a. Das Unternehmen hat den Sitz bzw. die Hauptverwaltung in Deutschland; oder b. Das Unternehmen ist vorwiegend in Deutschland geschäftstätig; oder c. Das Unternehmen beschäftigt in Deutschland mindestens 50 % der Vollzeitkräfte; und - Der Gruppenumsatz des Unternehmens unterschreitet 75 Millionen EUR.

  3. Fördervolumen Das Fördervolumen, vor allem im Hinblick auf etwaige Unter- und Obergrenzen, richtet sich nach dem jeweiligen landesspezifischen Förderinstrument.

  4. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel, d.h. Miete, Gehälter, Warenlager, etc.).

  5. Finanzierungsinstrument Die konkrete Art der Finanzierungshilfe richtet sich jeweils nach dem landesspezifischen Förderprogramm. Je nach Programm kann es sich insoweit um Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierungen handeln. Möglich sind z.B. Finanzierungen über offene oder stille Beteiligungen.

  6. Bundesland Das Förderprogramm gilt bundesweit.

  7. De-minimis-Beihilfe Der öffentliche Förderanteil je Finanzierung liegt bei maximal 800.000 EUR. Dies entspricht insoweit der – durch die EU-Kommission genehmigten – Anpassung der EU-Kleinbeihilfen-Regelung, wonach einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800.000 EUR gewährt werden können. Näheres hierzu: Link.

  8. Antragsstellung Anträge sind an die jeweils zuständigen LFIs oder – abhängig vom konkreten Förderinstrument – direkt an die eingebundenen Intermediäre zu stellen. Eine Übersicht über die einzelnen Landesförderinstitute und Intermediäre finden Sie hier.

  9. Zusätzliche Informationen

  • Die durch die LFIs bereits erteilten Förderzusagen an Start-ups oder kleine Mittelständler können rückwirkend bis zum 02.04.2020 berücksichtigt werden

  • Zur Darstellung der Gesamtfinanzierung ist eine Einbindung privater Kapitalgeber wie z.B. Business Angels möglich, gleichwohl nicht zwingend

  • Eine Antragstellung ist bis Ende dieses Jahres möglich


 

Autoren: Florian Manochehri, Florian Reul und Julian Emmerich

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